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Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
(Teil-)Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer für ausländische Kapitalgesellschaften beantragen
Keine Treffer
Bezeichnung:
(Teil-)Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer für ausländische Kapitalgesellschaften beantragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Kapitalerträgen können in besonderen Fällen ganz oder teilweise durch Freistellung von der Kapitalertragsteuer (KapSt) entlastet werden.

Eine Freistellungsbescheinigung kann nur einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft erteilt werden, die zu mindestens 10 Prozent unmittelbar an einer unbeschränkt steuerpflichtigen ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Die Freistellung von Kapitalertragsteuer kann in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei funktions- oder substanzlosen Gesellschaften) ausgeschlossen sein. Damit richtet sich diese Regelung gegen Steuergestaltungen, durch die versucht wird unter Ausnutzung von Abkommens– oder Richtlinienvorteilen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen.

Ihren Antrag auf Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge reichen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
 

Teaser

Wenn Sie von der deutschen Kapitalertragsteuer entlastet werden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellungsbescheinigungen erhalten.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Freistellung schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B 3 stellen.

  • Laden Sie den Antrag von der Internetseite des BZSt herunter. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Die Steuerbehörde des ausländischen Staates muss die Ansässigkeit bestätigen.
  • Senden Sie anschließend den Antrag und alle Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
  • Sie erhalten eine Freistellungsbescheinigung oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages per Post.
  • Im Falle der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung kann die ausschüttende Kapitalgesellschaft (Schuldner) den Steuerabzug bei Vorliegen der Freistellungsbescheinigung von vornherein ganz oder teilweise unterlassen.
     

Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • im Ausland ansässige juristische Personen
    •  die in ihrem Ansässigkeitsstaat den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegen, ohne davon befreit zu sein und
    •  denen Kapitalerträge von unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaften zufließen, an denen sie zu mindestens 10 Prozent unmittelbar beteiligt sind

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • entsprechende Vollmacht für den Fall, dass der Antrag über einen Bevollmächtigten gestellt wird
  • Nachweis über die Höhe der unmittelbaren Beteiligung am Nennkapital des verbundenen Unternehmens zum Beispiel:
  • Verträge über den Erwerb der Anteile beziehungsweise notariell bestätigte aktuelle Gesellschafter-Liste
  • Nachweis über die Begründung der Kapitalerträge zum Beispiel:
    • Genussrechtsvertrag
    • Darlehnsvertrag

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsstellung: Die Geltung der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingeht

Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung: mindestens 1 bis höchstens 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden
 

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: 3 Monate nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Nachweise

Rechtsgrundlage

§ 50c Abs. 2 EStG

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

15.12.2020


Fotos v.o.n.u.: k.A.