Sie sind hier: Startseite > Politik, Rathaus & Service > Was erledige ich wo? > Dienstleistungen von A bis Z
pfeil2

Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Nachlasspflegeschaft Anordnung
Keine Treffer
Bezeichnung:
Nachlasspflegeschaft Anordnung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/ eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/ diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.

Können trotz aller Bemühungen keine Blutsverwandten ermittelt werden, oder nehmen die Erben das Erbe nicht an, fällt der Nachlass an den Staat. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn ein Erbe/eine Erbin ermittelt ist oder kein Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Beispielsweise, weil der Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wurde.

Teaser

Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären.

Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein.

Verfahrensablauf

  • Der Nachlassgläubiger stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
  • Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
  • Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Voraussetzungen

  • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
  • Der Erbe/die Erbin ist unbekannt.
  • Es ist ungewiss, ob der Erbe/die Erbin die Erbschaft annimmt.
  • Wenn der Antragsteller/die Antragstellerin Nachlassgläubiger (die Person, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen hat) ist, muss er/sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachlasssicherung darlegen. Er/sie muss die Absicht vortragen, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe/die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.

             Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro. 

             Zudem erhält der/die vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger/in eine Vergütung. Die Höhe wird individuell vereinbart.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt wegen seiner Eilbedürftigkeit unmittelbar.

Was sollte ich noch wissen?

Überschuldeter Nachlass

Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen.

Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.

Weiterführende Informationen

Informationen des Bundesjustizministeriums zu Erben und Vererben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Fachlich freigegeben am

14.08.2020
Stelle:
Amtsgericht Lingen
Adresse:
Burgstraße 28
49808 Lingen (Ems)
Telefon:
0591 8049-0
Fax:
0591 80494-08
Öffnungszeiten:

montags bis donnerstags von 8.00 bis 15.30 Uhr geöffnet, sowie freitags und vor Feiertagen von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Sprechzeiten:
Montags bis donnerstags 9:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr, freitags und vor Feiertagen 9:00 bis 12:00 Uhr.

Kategorie(n):
Amtsgericht


Fotos v.o.n.u.: k.A.