Sie sind hier: Startseite > Politik, Rathaus & Service > Was erledige ich wo? > Dienstleistungen von A bis Z
pfeil2

Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Patentanwältin/Patentanwalt Zulassung als Syndikuspatentanwältin bzw. Syndikuspatentanwalt
Keine Treffer
Bezeichnung:
Patentanwältin/Patentanwalt Zulassung als Syndikuspatentanwältin bzw. Syndikuspatentanwalt
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Eine Syndikuspatentanwältin bzw. ein Syndikuspatentanwalt übt ihren/seinen Beruf aus, sofern sie/er im Rahmen ihres/seines Arbeitsverhältnisses für ihren/seinen Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 Patentanwaltsordnung (PAO) sowie § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) betraut ist und bedarf zur Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit als Syndikuspatentanwältin bzw. Syndikuspatentanwalt die Zulassung zur Patentanwaltschaft.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Patenanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Abschrift der Patentassessorenurkunde,
  • Abschriften über den Erwerb akademischer Grade und Titel bzw. öffentlich beglaubigte Abschriften, wenn akademische Grade und Titel nicht in der Patentassessorenurkunde enthalten sind,
  • ggf. Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einem freiberuflichen Patentanwalt gem. § 5 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO),
  • Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
  • die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach § 145 Patentanwaltsordnung (PAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium 

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Urheber

List-ID 840 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Patentanwältin/Patentanwalt Zulassung als Syndikuspatentanwältin bzw. Syndikuspatentanwalt


Fotos v.o.n.u.: k.A.