Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater kann auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat. Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
Eine unverbindliche telefonische Beratung oder Beantwortung von Fragen per E-Mail bei der zuständigen Stelle ist in der Regel kostenlos. Dieser Service ist nur bei Fragen möglich, die rasch beantwortet werden können und keine weiteren Recherchen erfordern.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft ist ausdrücklich zu beantragen. Hierfür ist der amtliche Vordruck "Antrag auf verbindliche Auskunft" zu benutzen.
Steuerberaterkammer Niedersachsen