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Antragstellung für 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe ab sofort möglich

Förderzeitraum September bis Dezember 2020
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Ab sofort können Unternehmen, Freiberufler, Soloselbstständige im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen Anträge für die 2. Phase der „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ stellen. Grundvoraussetzung ist entweder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr. Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Frist zur Antragstellung ist der 31.12.2020. Weitere Informationen rund um das Förderprogramm finden Interessierte hier.



Artikeldatum: 21. Oktober 2020
Fotos v.o.n.u.: pressmaster/stock.adobe.com