Steuern und Gebühren

 
Abfallbeseitigungsgebühren (im Auftrag des Abfallwirtschaftsbetriebes)
 
 
Entwässerungsgebühren
 
 
Gewerbesteuer
 
Der Gewerbesteuersatz der Stadt Lingen beträgt zurzeit 350 von Hundert. Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Gewerbeertrag und der daraus resultierende Gewerbesteuermessbetrag, der der hebeberechtigten Stadt mitgeteilt wird.

Gegenstand der Besteuerung ist der Gewerbebetrieb. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gewerbesteuer sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Abgabenordnung und die jährliche Haushaltssatzung.
 
Grundsteuer
 
Die Hebesätze für die Grundsteuern wurden wie folgt festgesetzt:

Für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) auf 290 von Hundert.
Für alle anderen Grundstücke (Grundsteuer B) 295 von Hundert.

Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer sind der vom Finanzamt ermittelte Einheitswert des bebauten oder unbebauten Grundstückes und der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag. Rechtsgrundlage ist u. a. das Grundsteuergesetz (GrStG).
 
 
Hundesteuer
 
Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von einer Woche bei der Stadt Lingen anzumelden.
 
 
Straßenreinigungsgebühren
 
  
Vergnügungssteuer
 
Im Bereich der Stadt Lingen werden eine Vergnügungssteuer und eine Automatensteuer erhoben.