Mobilfunk

 
Mobilfunk ist ein Thema, das viele Menschen bewegt. Die Einen sind erfreut, fast überall und immer mobil erreichbar zu sein und diese neue Technologie in allen Lebenslagen nutzen zu können, während die Anderen mögliche gesundheitliche Auswirkungen befürchten.

Zum Schutz der Bevölkerung gilt seit 1997 in Deutschland die „Verordnung über elektromagnetische Felder“ (26. BImSchV). In dieser Verordnung wurden auf der Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) und der „Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung“ (ICNIRP) Grenzwerte für Hochfrequenzanlagen festgelegt. Ziel dieser Grenzwerte, die von allen Mobilfunkanlagen eingehalten werden müssen, ist der Schutz und die Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft.


Bevor eine Mobilfunksendeanlage in Betrieb gehen darf, muss das Mobilfunkunternehmen der Bundesnetzagentur nachweisen, dass diese gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. Kann dieser Nachweis erbracht werden, stellt die Regulierungsbehörde nach entsprechenden Prüfungen dem Mobilfunkunternehmen eine Standortbescheinigung aus, die unter anderem Angaben über die sendeortspezifischen Sicherheitsabstände enthält. Ohne eine solche Standortbescheinigung darf keine Mobilfunksendeanlagen in Betrieb gehen.

Weiterhin sind die Mobilfunkbetreiber verpflichtet, spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Mobilfunkanlage dieses der zuständigen Behörde unter Vorlage der Standortbescheinigung anzuzeigen. Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind auch baurechtliche Vorschriften zu beachten. Der Bau neuer Mobilfunksendeanlagen kann unter Umständen baugenehmigungspflichtig sein. Das bedeutet, dass in diesen Fällen mit der Errichtung einer Sendeanlage erst nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden darf.
 
Ihr Ansprechpartner
Fachdienst Bauordnung
Michael Moss
Telefon: 0591 9144-638

Damit die betroffene Kommune frühzeitig in die Planungen des jeweiligen Mobilfunkbetreibers eingebunden wird und ggf. Einfluss auf Standortplanungen nehmen kann, müssen die Mobilfunkbetreiber der Gemeinde ihre Planungen offen legen. Hierzu sind sie aufgrund der im Juli 2001 getroffenen freiwilligen „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“ verpflichtet. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung hat die Stadt Lingen (Ems) ein Konzept erarbeitet, welches vorsieht, Mobilfunkanlagen von sensiblen Bereichen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser usw. entfernt zu halten.

In dem Mobilfunkkataster der Stadt Lingen (Ems) sind alle Mobilfunksendeanlagen dargestellt, die bereits in Betrieb genommen wurden und die offenkundig sind, oder die sich auf öffentlichen Einrichtungen oder auf Gebäuden von Nicht-Personen-Gesellschaften befinden. In regelmäßigen Abständen wird dieses Kataster den aktuellen Entwicklungen angepasst, um mit dieser Übersicht auch zeitnahe Aktualität garantieren zu können.