Ticketverkauf für
Veranstaltungen
in Lingen
veröffentlicht am 31.01.2012
Bekanntmachung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Dieses oben angegebene Immissionsschutzvorhaben wird gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsunterlagen für diesen Betrieb liegen bei der Stadt Lingen (Ems), Elisabethstr. 14 – 16, 49808 Lingen (Ems) im Bürgerbüro (Erdgeschoss) in der Zeit vom 01.02.2012 bis 29.02.2012, montags bis mittwochs von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und samstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, öffentlich zur Einsicht aus. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 01.02.2012 bis 14.03.2012 schriftlich bei der Stadt Lingen (Ems) unter obiger Anschrift geltend gemacht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privaten Titeln beruhen.
Die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen werden am 04.04.2012 ab 14.00 Uhr im Sitzungszimmer P10 (1.OG) des Rathauses in 49808 Lingen (Ems), Elisabethstr. 14-16 öffentlich erör-tert. Es wird darauf hingewiesen, dass die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Sollte der Erörterungstermin trotz vorliegender Einwendungen nicht stattfinden, wird dies rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Wird der Erörterungstermin durchgeführt, wird er bei Bedarf jeweils am darauf folgenden Werktag (ohne Samstag) zur gleichen Zeit an gleicher Stelle fortgesetzt.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Gemäß § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass für dieses Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (siehe § 3a Satz 3 UVPG).
Stadt Lingen (Ems) Lingen (Ems), den 27. Januar 2012
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Lisiecki
(Stadtbaurat)








